Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Firmen NKK und BKH

Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gegensätzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln.

1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe, die zwischen den Firmen BKH, NKK und den Kunden (Käufern) beruhen, dieses gilt auch dann, wenn der Verkäufer sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, es sei denn der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB.

1.2. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten dem Verkäufer gegenüber nicht, es sei denn, der Verkäufer hat diese in der Annahmeerklärung ausdrücklich anerkannt.

1.3. Angebote des Verkäufers verstehen sich freibleibend. Bei Auftragsannahmen durch Reisende oder Vertreter müssen diese schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

1.4. Stillschweigen des Verkäufers auf Gegenbedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.

1.5. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

2. Kaufabwicklung

2.1. Preise

Der Verkäufer berechnet die jeweils bei der Auslieferung geltenden Listenpreise, es sei denn, dass er dem Käufer einen anderen Preis schriftlich als Festpreis bestätigt hat. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich festgelegte Preise ab Lieferwerk, frei verladen auf die Transportmittel, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Transportversicherung.

Preise frei Empfangsort sind auf der Basis der bei der Angebotsabgabe gültigen Frachten für den Bezug voller Lastzüge (mind. 24 t) kalkuliert und verstehen sich unabgeladen, es sei denn, dass das Abladen ausdrücklich vereinbart ist.

Erhöhen sich zwischen der Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung die Selbstkosten des Verkäufers, insbesondere für Rohstoffe, Energie, Fracht und/oder Löhne, so ist der Verkäufer ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

2.2. Lieferung und Gefahrenübergang, Abnahme

Genannte Liefertermine, insbesondere Lieferzusagen für eine bestimmte Uhrzeit, ist der Verkäufer bestmöglich einzuhalten bestrebt. Solche Terminabstimmungen sind jedoch grundsätzlich nicht als Fixgeschäfte anzusehen.

Schadenersatz wird im Falle einer vom Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Lieferverzögerung vom Verkäufer nicht geschuldet.
Eine dem Verkäufer wegen Lieferverzuges gesetzte Nachfrist muss mindestens 24 Tage betragen. Bei Fixgeschäften muss die Nachfrist angemessen sein; Teillieferungen sind zulässig.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Lieferhindernisse (z. B. Verkehrsstörungen, Fahrzeug-, Energie-, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen), die vom Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurden, berechtigen den Verkäufer, und zwar auch bei Fixgeschäften, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten und des vorhandenen Frachtraumes ausgeführt werden.

Bei allen Lieferungen, auch bei solchen frei Empfangsort, gehen alle Transportgefahren mit der erfolgreichen Beladung des Transportmittels auf den Käufer über, wobei es gleichgültig ist, wer den Transport besorgt oder durchführt. Dieses gilt insbesondere, wenn auf Wunsch des Käufers eine frühere Auslieferung als bei 28 Tagen abgelagerten Betonteilen gewünscht wird.

Entstehen wegen Anfuhrerschwernissen (z. B. durch Witterungs- und andere Gründe bedingten schlechten Straßenzustand, notwendige Umwege) zusätzliche Transportkosten, so sind diese vom Verkäufer zu tragen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Sämtliche Entladungskosten und Risiken gehen zu Lasten des Käufers. Je zehn Tonnen abzuladender Ware stehen dem Käufer, sofern er die Ware manuell oder mechanisch abladen lässt, 20 min. zur Verfügung; beansprucht die Abladung mehr Zeit, so wird diese dem Käufer mit 80 % der jeweils gültigen Frachtsätze berechnet. Lässt der Käufer die Ware nicht sofort abladen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware, sofern dazu geeignet, auf Risiko des
Käufers anderweitig abzuladen bzw. den Käufer mit den Kosten der vergeblich verursachten Anlieferung zu belasten.

2.3. Qualitätsvorschriften, Warenmängel

Die Ware soll, ist nichts Abweichendes vereinbart, den Güteeigenschaften der maßgeblichen Normen bzw. den Richtlinien für die Herstellung und Güteüberwachung für allgemeine nicht genormte Betonerzeugnisse entsprechen. Bei Beurteilung von Straßenbauerzeugnissen sind außerdem die „Technischen Hinweise zum Einbau von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“ aufgestellt vom Arbeitsausschuss Straßenbauerzeugnisse im Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e. V. in Bonn zu berücksichtigen. Die in den vorstehenden Normen, Richtlinien und Hinweisen angegebenen Produktmerkmale stellen
keine Zusicherung dar.

Bei Waschbetonartikeln wird für Frost- und Tausalzbeständigkeit keine Garantie übernommen; die Ablösung einzelner Kiesel berechtigt nicht zur Mängelrüge.
Weicht die Qualität der Ware wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, so hat der Verkäufer nach seiner Wahl dem Käufer Gewähr zu leisten durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder durch Minderung des Kaufpreises. Auf Wandlung sowie Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens haftet der Verkäufer nicht. Soweit kraft zwingenden Rechts eine Ersatzpflicht des Käufers besteht, haftet er höchstens bis zum Netto-Rechnungswert der mangelhaften Ware, die den Schadensersatzanspruch des Käufers ausgelöst hat. Jede Gewährleistung des Verkäufers setzt voraus, dass der Käufer die Ware unverzüglich
untersucht und den Mangel angezeigt hat. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Die Ware hat der Käufer noch vor der Abladung auf offenbare Mängel hin zu überprüfen und einen dabei festgestellten Mangel vor weiterer Verwendung dem Verkäufer sofort telefonisch und außerdem am gleichen Tag per Telefax bzw. Einschreiben schriftlich anzuzeigen.

2.4. Sicherungsrechte

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – Kaufläuten im Sinne des HGB gegenüber auch künftig entstehender – Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer hat, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkauf weiterverkaufen oder –verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

Der Käufer tritt mit dem zur Sicherung der Erfüllung seiner Forderung nach Abs. 1 Satz 3 schon jetzt alle künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware mit allen Nebenrechnungen in Höhe des Wertes der Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab.

Für den Fall, dass der Verkäufer die Ware zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren oder aus der Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder die Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er dem Verkäufer schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung der Ware wegen und in Höhe der gesamten offen stehenden Forderung des Verkäufers. Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung hiermit an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer diese Forderung einzeln nachzuweisen und nach Erwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung bis zur Höhe der Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 an den Verkäufer zu zahlen. Der Verkäufer wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an den Verkäufer abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er dem Verkäufer bereits jetzt seine jeweiligen Restforderungen in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt
unberührt.

Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten die Sicherungen des Verkäufers als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer hat den Verkäufer von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat dem Verkäufer alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und dem Verkäufer zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware im Sinne dieser Ziffer 2.4. entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %.

Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert die Forderung nach Absatz 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.

3. Technische Vorschriften

Für den Einbau vom Verkäufer gelieferten Flächenbefestigungsmaterials gelten folgende Vorschriften:

„Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflaster- und Plattenbelägen“ von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 50996 Köln. Bei Betonpflastersteinen errechnet sich die zu liefernde Stückzahl pro Quadratmeter aus den Sollmaßen der Steine zuzüglich Verlegefuge. Für den Einbau der vom Verkäufer gelieferten Schachtmaterialien sowie Kläranlagen und Tropfkörper gelten folgende Vorschriften: DIN EN 1917/V 4034-1 Typ 2 und auf Wunsch
Teil 2, sowie DIN 4261, Teil 1 – 4 für Kläranlagen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass in öffentlichen
Straßen bzw. bei Abwässer grundsätzlich Materialien nach neuester DIN anzuwenden sind. Schacht- und Bodenteile, die uns in Auftrag gegeben werden, werden nach allgemeinen Regeln in unserem in unserem Werk hergestellt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine genaue Zeichnung mit den gewünschten Gradzahlen zu übergeben. Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich und soll auf telefonischen Wunsch des Käufers mit der Herstellung begonnen werden, so übernimmt der Verkäufer keinerlei Kosten aus sich ergebenden Maßdifferenzen oder Unstimmigkeiten. Alle Lieferverpflichtungen gelten frühestens 24 Tage nach Auftragserteilung; bei vorzeitiger Auslieferung ist der Verkäufer berechtigt, zum vereinbarten Preis zusätzliche Aufschläge zu berechnen. Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung zurückgenommen; die Rückgabe umfasst nicht den Kostenersatz für die Rücklieferung. Soweit keine Rückgabe an den Verkäufer erfolgt, ist eine Übernahme von Entsorgungskosten durch den Verkäufer ausgeschlossen.

4. Zahlungsbedingungen

Die Forderungen des Verkäufers werden mit Rechungserteilung zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Bei einem Skontoabzug ist dieser nur auf den Warenwert und nicht auf die Frachtkosten zu ziehen.

Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch vom Verkäufer nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur von Nichtkaufleuten geltend gemacht werden, die nicht
vorleistungspflichtig sind, und von diesen nur insoweit als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, auf dem die Forderung basiert.

Der Verkäufer kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft verlangen, wenn er nach Vertragsabschluss über den Käufer Informationen erhält, die diesen als nicht kreditwürdig erscheinen lassen. Leistet der Käufer daraufhin weder Vorauszahlung noch Sicherheit, so ist der Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung sowie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die
banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen.

5. Vertragsauslegung

Sollten einzelne Klauseln oder Teile von Klauseln dieser allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben der einzelne Vertrag und der Rest der Allgemeinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen wirksam.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten ist Reinbek bzw. Lübeck. Alle bisherigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind ungültig.